ZWAV Aktuelles

Aktuelles zum Bau von bioloischen Kleinkläranlagen

Nach Information der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung (ZWAV, AZV Reichenbacher Land und RZV Zwickau/ Werdau) gab es Ende Januar 2016 im Vogtlandkreis insgesamt 14.818 Grundstücke mit dezentraler Abwasserbehandlung. 2024 Grundstücke sollen noch bis Ende 2018 zentral erschlossen werden. Demzufolge verbleiben 12.794 Grundstücke die dauerhaft dezentral entwässern. 8774 Grundstücke hatten Ende Januar 2016 ihre Anlagen an den spätestens seit 01.01.2016 gesetzlich einzuhaltenden Stand der Technik entweder durch Sanierung oder Neubau der Kleinkläranlage oder durch Sammlung des gesamten häuslichen Abwassers in einer abflusslosen Grube angepasst.

Auf 4020 Grundstücke steht die Sanierung noch aus. Zahlreiche Eigentümer dieser Grundstücke haben allerdings die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet. Weil zu spät begonnen, aber auch aus Kapazitätsgründen bei Herstellern und Baufirmen ist mit der Realisierung erst im Laufe des Jahres zu rechnen. Diese hinzugezählt werden somit etwa 90 % der betroffen Grundstückseigentümer die Sanierung ohne Anordnungen der Behörde oder der Zweckverbände erfüllen.

Es stellt sich die Frage, wie die Behörde mit denen, die bisher keine oder zu spät Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet haben und demzufolge spätestens seit 1. Januar rechtswidrig ihr Abwasser einleiten, umgehen werden.
Hierzu wurde ein Handlungskonzept erarbeitet und abgestimmt.

Es sieht vor, dass nach Abarbeitung der etwa 800 Erlaubnisanträge, die noch kurz vor Jahresschluss in der Wasserbehörde eingingen, kostenpflichtige Sanierungsanordnungen zugestellt werden. Voraussichtlich wird die Wasserbehörde damit  im März beginnen. Vorrangig werden diejenigen Grundstückseigentümer eine Anordnung erhalten, die bisher keine Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet haben. Mit der Anordnung wird dem Adressat unter Fristsetzung die Abwassereinleitung aus nicht dem Stand der Technik entsprechenden Abwasseranlagen untersagt werden.

Parallel wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Kommt es zur Festsetzung eines Bußgeldes, wird dieses regelmäßig den wirtschaftlichen Vorteil, den der Betroffene aus der rechtswidrigen Einleitung zieht, übersteigen. Ermäßigend kann sich auswirken, wenn umgehend der erforderliche Antrag gestellt wird und nachweisliche Schritte zur Sanierung eingeleitet werden.
Wer jetzt noch keinen Antrag gestellt hat und noch keine Maßnahmen zur Sanierung eingeleitet hat also noch eine letzte Chance die kostenpflichtige Sanierungsanordnung abzuwenden.

Wer vor dem 31.12.2015 einen Antrag auf eine “Härtefallregelung gestellt hat, über die aus Kapazitätsgründen bis dato noch nicht entschieden wurde, bleibt bis zur abschließenden Entscheidung im Einzelfall zunächst von einer verwaltungsrechtlichen Anordnung oder der Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren ausgenommen.

(Quelle Untere Wasserbehörde Vogtlandkreis)

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