Kleinkläranlagen

Auf dieser Seite finden Sie Hinweise zu geltenden Regularien, Checklisten und Downloads zur Anlagenwartung und Dichtheitsprüfungen.

Für die Schlammentsorgung sind die vertraglich gebundenen Entsorgungsfirmen zu beauftragen. Die Entsorgung der Kleinkläranlagen hat regelmäßig, je nach Schlammanfall, zu erfolgen. Mindestens jedoch alle 2 Jahre. Bei biologischen Kleinkläranlagen hat die Schlammentsorgung nach Bedarf zu erfolgen. Der Bedarf wird bei den turnusmäßigen Wartungen der Anlagen festgestellt. 

Entsorgungsfirmen

Bei Fragen wenden sie sich Bitte direkt an uns:

Frau Rothkegel

Anschrift: Kläranlage Plauen 08525 Plauen Elsteruferweg 100
Telefon: 03741 120-8223
Fax: 03741 120-8210

Nachricht senden

Wartung von Kleinkläranlagen nach DIN 4261

Der Betrieb und die Instandhaltung von biologischen Kleinkläranlagen hat entsprechend den Regelungen nach DIN 4261 Teil 4 zu erfolgen. Darin steht unter anderem geschrieben, dass die Wartung grundsätzlich nicht vom Betreiber bzw. Eigentümer selbst, sondern über einen Wartungsvertrag von einer Fachfirma durchzuführen ist.

Bei der DWA finden Sie eine Liste von zugelassenen Wartungsfirmen. DWA Sachsen- Thüringen Website (Bitte klicken Sie rechts auf "Zertifizierungsverzeichnisse in den DWA-Landesverbänden - DWA-LV Sachsen/Thüringen", eine aktuelle Übersicht des DWA wird geöffnet).

Wir möchten Sie an dieser Stelle anhalten, dem Wartungszyklus Ihrer Kleinkläranlage Beachtung zu schenken. Dieser ergibt sich aus der Bauartzulassung Ihrer Kleinkläranlage. Bei jeder Wartung ist durch die Fachfirma ein Wartungsprotokoll zu erstellen. Nach § 5 der Kleinkläranlagenverordnung sind Sie als Betreiber einer Kleinkläranlage verpflichtet, dem ZWAV die Wartungsdaten zu übermitteln.

Am einfachsten geht das, wenn Sie Ihre Wartungsfirma direkt mit der Datenübermittlung beauftragen. Die Wartungsdaten sind uns dabei über die Software „DIWA“ oder als EXCEL-Tabelle zu übermitteln. Zusätzlich ist das Wartungsprotokoll als PDF-Datei zu hinterlegen. Bei der Übermittlung der Wartungsdaten in anderen Formaten - insbesondere bei der Übermittlung in Papierform - kann eine Bearbeitung nicht zugesichert werden. Bitte beachten Sie, dass trotz der Datenübermittlung an den ZWAV am Standort der Kleinkläranlage ein Betriebsbuch zu führen ist, welches u.a. die Wartungsprotokolle und die Dokumentation der Schlammentsorgung beinhalten muss.

Wartung einer biologischen Kleinkläranlage

  • Broschüre Kleinkläranlagenverordnung
    (Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung)

Häusliche biologische Kleinkläranlagen unterliegen im Betrieb einer Wartungspflicht.

Im Vogtland sind derzeit rund 13 500 Kleinkläranlagen in Betrieb. Diese arbeiten mit höchst unterschiedlichen technischen Verfahren. Die drei gebräuchlichsten sind SBR-Anlagen, Wirbelschwebebett Anlagen und Festbettanlagen. Daneben gibt es rund 50 Pflanzenkläranlagen und 40 bis 50 Scheibentauchkörperanlagen. Aber auch häusliche biologische Kleinkläranlagen die nach dem Belebungsverfahren, als Bodentropfkörperanlagen oder als Tropfkörperanlagen sind in Betrieb. Die letzten drei aber eher in Ausnahmefällen und geringer Stückzahl.

Für Anlagen, die ab 2005 in Betrieb gegangen sind, reichen meist zwei Anlagenwartungen. Anlagen, die älteren Baudatums sind, brauchen manchmal eine dritte Wartung. Das wird in der Bauartzulassung der verbauten Anlagen dokumentiert und durch die Anlagenhersteller festgelegt. Die Häufigkeit richtet sich nach Anlagentyp und Baujahr der betriebenen Anlagen. Eine bis drei Wartungen sind möglich, wobei der Gesetzgeber von einem halbjährlichen Wartungsintervall ausgeht.

Die durch Bauartzulassung, wasserrechtliche Erlaubnis oder sonstige Bestimmungen vorgeschriebenen Wartungen sind von einer durch die Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) zertifizierten Wartungsfirma durchzuführen. Der Kunde hat mit dieser Wartungsfirma einen Wartungsvertrag abzuschließen, der die vorgeschriebenen Wartungen beinhaltet.

Die anlässlich der Wartungen erstellten Wartungsprotokolle sind unverzüglich nach der jeweiligen Wartung durch den Kunden oder die Fachfirma auf elektronischem Wege beim ZWAV einzureichen. Diese Bedingungen hat die Verbandsversammlung am 04.11.2019 beschlossen. Sie treten mit der Veröffentlichung in Kraft.

Hinweise zu Ablauf und Struktur von Anlagenwartungen

Was muss bei einer korrekten Anlagenwartung alles getan werden?

Eine vollumfängliche Wartung einer Kleinkläranlage umfasst im Wesentlichen nachfolgende Dinge:

  • Visuelle Anlagenkontrolle zur Erfassung des allgemeinen Bauzustandes der Anlage
  • Einsichtnahme in das Betriebstagebuch
  • Reinigen von Luftfiltern und/oder Pumpen
  • Beseitigen von Schwimmschlammschichten
  • Reinigen der Trennwände
  • Überprüfung der Betriebsparameter
  • Schlammvolumenmessung nach DIN 38414 in der biologischen Reinigunsstufe.Diese soll zeitnah  vor Ort erfolgen (mittels Messzylinder, 30 min Prüfzeit)
  • Messung des ph-Wertes, der Temperatur und des Sauerstoff-Gehaltes
  • Auslesen der Betriebsstunden
  • Schlammhöhenmessung in der mechanischen Vorklärung
  • aufgrund der Messergebnisse Optimierung der Betriebsparameter wie z.B. Belüftungszeiten, Überschusschlammabzug, Festlegung zur Leerung der Vorklärung (das ist in der Regel zwischen 40% und 50 % Schlammvolumen in der Vorklärung notwendig)

Worauf sollte der Betreiber sein Augenmerk richten?

Nicht nur ein möglichst niedriger Wartungspreis sollte für den Abschluss eines Wartungsvertrages eine Rolle spielen. Genauso, wenn nicht noch wichtiger ist, ob für den verlangten Preis eine vollumfängliche, den Anforderungen gerecht werdende Wartung durchgeführt wird.

  • Ist die Wartungsfirma fachkundig und entsprechend zertifiziert (z.B. Grundlehrgang „Wartung Kleinkläranlagen über die DWA oder Schulung durch einen Anlagenhersteller).
  • Sind die Bestimmung der Parameter (CSB; BSB5; NH4) und die Laboranalyse Bestandteil der Wartungskosten?
  • Ist die Ausfertigung und zeitnahe Übergabe des Wartungsprotokolls gegeben?
  • Erhält der ZWAV durch die Wartungsfirma zu Kontrollzwecken (digital) eine Kopie des Protokolls?
  • Kommen noch An-und Abfahrtskosten hinzu?
  • Wird eine klare Aussage getroffen, wie hoch die zusätzlichen Kosten ausfallen werden, wenn Verschleißteile ausgetauscht werden müssen, um eine ordnungsgemäße Funktion weiterhin zu gewährleisten, oder wieder herzustellen?

Wer all diese Fragen in seine Überlegungen mit einbezieht, wird sicher leicht feststellen können, ob ein Anbieter zur Kleinkläranlagenwartung seriös arbeitet. Damit ist jeder gut beraten, der auf der Suche nach einer geeigneten Wartungsfirma ist.

So läuft die Dichtheitsprüfung ab

Aufgaben für den Bauherrn:

  • Der Bauherr beantragt die Dichtheitsprüfung und vereinbart einen Prüftermin.
  • Die Kläranlage muss fertiggestellt und die Baugrube bis zur Oberkante des Konus verfüllt sein.
  • Die Kläranlage (aus Beton) sollte 24 Stunden vor der Prüfung mit Klarwasser gefüllt sein.
  • Eine Befahrbarkeit bis in die Grubennähe für Prüffahrzeug muss hergestellt sein.
  • Für die anstehende Prüfung muss Zulaufwasser zur Verfügung stehen.

Ablauf der Prüfung:

  • Alle Zu- und Abläufe werden mit einer Staublase bei ca. 1,5 Bar Druck verschlossen.
  • Die Kläranlage wird mit Klarwasser weiter gefüllt und die Zu- und Ablaufrohre 10 cm überstaut.
  • Eine Drucksonde wird befestigt und über Kabel mit dem Rechner im Fahrzeug verbunden.
  • Die Messung beginnt, indem die Sonde einen Ausgangsdruck (Überstau des Wassers) misst.
  • Während der sich anschließenden 30-minütigen Prüfung wird der Druck weiter gemessen.
  • Ist alles dicht, bleibt der Überstau und damit der Druck gleich. Sinkender Wasserspiegel hingegen führt zu weniger Druck und deutet auf Undichtheiten hin.
  • Vorgegebene Toleranzgrenzen für ein Sinken des Wasserspiegels dürfen nicht überschritten werden.
  • Ist das der Fall, gilt die Dichtheitsprüfung als bestanden.
  • Das Protokoll zur Prüfung wird erstellt und ist eine wichtige Unterlage zum Erhalt der Fördergelder