Grundstücksentwässerung

Information zur Abwasserableitung und Grundstücksentwässerung

Das Abwasser eines Gebäudes wird über die so genannte Grundstücksentwässerungsanlage dem öffentlichen Kanal zugeleitet. Für den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung dieser Anlage ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. 

Die Hauptbestandteile einer Grundstücksentwässerungsanlage sind:

  • Abwasserleitungen innerhalb von Gebäuden und unter Gebäuden (Grundleitungen)
  • alle weiteren Abwasserleitungen im Grundstück, die unter der Erde verlegt sind
  • Anschlussleitung zum öffentlichen Kanal unter öffentlichen Flächen (z. B. unter öffentlichen Straßen und Grünanlagen)
  • Anschluss („Anstich“) an den öffentlichen Kanal

Eine Grundstücksentwässerungsanlage muss in regelmäßigen Intervallen auf ihre vollständige Funktionsfähigkeit und ihren baulichen Zustand überprüft werden. Nur so lässt sich gewährleisten, dass die Ableitung des Abwassers zuverlässig erfolgt und die Verschmutzung von Grundwasser sowie das Eindringen von Fremdwasser in die Kanalisation verhindert werden. Verantwortlich für die Überprüfung ist der jeweilige Grundstückseigentümer.

Schäden und Sanierung

Undichte Kanäle können zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. Ferner gelangt über undichte Kanäle Drainagewasser in die Kläranlage, was zu höheren Betriebskosten führt. Aus diesen Gründen wurde in technischen Regelwerken und Vorschriften festgelegt, dass der Zustand von Entwässerungsleitungen zu überprüfen ist. Im Vogtland gibt es ca. 500 km Schmutzwasserkanäle, ca. 700 km Mischwasserkanäle und rund 230 km Regenwasserkanäle. Diese öffentlichen Kanäle werden auf Schäden geprüft und saniert bzw. erneuert.
Anders sieht es bei den privaten Kanälen aus. Hier gibt es bundesweit rund 1-2 Millionen Kilometer private Grundleitungen, das ist etwa die dreieinhalb flache Länge der öffentlichen Abwassernetze. Während aber die öffentlichen Netze nach den letzten Erhebungen des Fachverbandes DWA zu etwa 17 % defekt sein sollen, schätzt der DWA die Defektrate der privaten Leitungen auf 40 % ein. Aufgrund anderer Daten muss man von noch deutlich höheren Schadensquoten ausgehen.

Was sind Abwasserkanäle, Hausanschlüsse, Grundleitungen?

Bei Abwasserkanälen wird grundsätzlich unterschieden zwischen der öffentlichen Kanalisation und privaten Grundstücksentwässerungsleitungen. Grundstücksentwässerungsleitungen führen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende häusliche oder industriell-gewerbliche Schmutz- und auch Regenwasser dem öffentlichen Kanalnetz zu. Das im und am Haus anfallende Abwasser wird über die Grundleitung zum öffentlichen Kanal abgeleitet. Grundleitungen sind im Erdreich und/oder in der Grundplatte des Hauses verlegte Leitungen auf privatem Grundstück, die das Abwasser der Hausanschlussleitung in der Straße zuführen. Der Hausanschluss besteht aus der öffentlichen Hausanschlussleitung und der anschließenden privaten Grundleitung. Grundleitungen innerhalb des privaten Grundstücks sind generell vom Grundstückseigentümer zu bauen, zu warten und instand zu halten.

Wie ist die rechtliche Situation?

Nach Wasserhaushaltsgesetz darf Abwasser nur so beseitigt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Abwasserbehandlungsanlagen müssen nach dem Stand der Technik oder auch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Landesgesetze können dies noch weiter präzisieren. Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften (Gemeinden, Zweckverbände) behalten sich z. T. satzungsrechtlich vor, private Abwasserkanäle (insbesondere im Rahmen der Abnahme) zu überprüfen. Dadurch sollen Mängel, die den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der öffentlichen Anlagen beeinträchtigen könnten, festgestellt werden.

Im Allgemeinen gilt, dass die privaten Grundstückseigentümer als auch die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Abwasseranlagen in ordnungsgemäßem Zustand arbeiten. Der ordnungsgemäße Zustand ist in technischen Regelwerken (DIN 1986-30, DIN EN 1610) zugrunde gelegt. Dabei beschäftigt sich DIN 1986-30 mit in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen während DIN EN 1610 für neue Anlagen gilt.

Wie wird geprüft bei optischer Inspektion und Dichtheitsprüfung?

Vor der optischen Inspektion (Kamerabefahrung) ist im Regelfall eine Reinigung der Grund- und Anschlussleitungen erforderlich. Die Reinigung erfolgt über Revisionsschächte oder Revisionsklappen auf dem Grundstück. Wird die Hausanschluss- bzw. Grundleitung im Zuge der optischen Inspektion als augenscheinlich schadensfrei klassifiziert, ist die Dichtheitsanforderung nach DIN 1986-30 erfüllt.

Empfohlen wird aber dennoch eine Wasserdichtheitsprüfung durchzuführen, da die optische Methode folgende Nachteile hat:

  • Häufig sind Teile der Entwässerungsanlagen nicht mit einer Kamera erreichbar.
  • Oft bestehen optisch intakte Leitungen eine Dichtheitsprüfung dennoch nicht.
  • Die Kanalfernsehuntersuchung ist i. d. R. teurer, als die Dichtheitsprüfung.

Die Dichtheitsprüfung kann grundsätzlich mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Auf dem Grundstück werden wegen der besseren Praktikabilität und aus Sicherheitsgründen häufig Wasserdichtheitsprüfungen durchgeführt. Nach dem Absperren der Leitung mit einer pneumatischen Rohrblase wird das Grundleitungssystem bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes mit Wasser gefüllt und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (i.d.R. 15 min nach 1986-30). Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung gilt als dicht, wenn ein bestimmter, vom Rohrmaterial und von der benetzten Rohrinnenfläche abhängiger, Wasserverlust nicht überschritten wird. Es wird empfohlen, das Entwässerungssystem abschnittsweise zu prüfen, um Undichtigkeiten eingrenzen zu können. Über das Ergebnis der Wasserdichtheitsprüfung ist ein Prüfprotokoll zu erstellen und dem ZWAV vorzulegen.

Eine Inspektion ohne Dokumentation der Ergebnisse ist wertlos.

Was bedeuten die Regelungen für....

  1. … den Neubau?

    Neu erstellte Rohrleitungen, Schächte, Inspektionsöffnungen, usw. sind immer gemäß DIN EN 1610 in Verbindung mit Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 139 vor der Inbetriebnahme entweder mit Wasser oder mit Luft auf Dichtheit zu prüfen. Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren und dem ZWAV vorzulegen. Um Kosten bei einer Erst- und ggf. Wiederholungsprüfung zu vermeiden sind ausreichende Prüföffnungen (Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte etc.) vorzusehen.

  2. … für den privaten Hausbesitzer bei in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen?

    Häusliches Abwasser aus Privathaushalten ist nicht so problematisch, wie bestimmtes industrielles oder gewerbliches Abwasser. Ausreichend ist eine optische Inspektion. Empfohlen wird aber dennoch eine Wasserdichtheitsprüfung durchzuführen. In Schutzgebieten bestehen erhöhte Anforderungen. Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-30 die Erstprüfung der Leitungen in Schutzzone III durchzuführen. In der Schutzzone II gelten noch weitergehende Prüfanforderungen.

  3. …bei in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen für gewerbliches Abwasser?

    Gewerbliches Abwasser fällt in Gewerbe- oder Industriebetrieben an, kann gefährliche Stoffe wie z.B. Schwermetalle, Öle, Fette, Lösemittel, Säuren, Laugen, usw. enthalten und unterscheidet sich daher in der Zusammensetzung von häuslichen Abwasser. Durch das höhere Gefährdungspotential bei möglichen Undichtigkeiten der Leitungen legt DIN 1986-30 fest, dass die privaten Entwässerungsanlagen für gewerbliches Abwasser umgehend zu prüfen sind. Zulässig ist nur eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft. Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist in einem Prüfprotokoll (gemäß Merkblatt ATV M 143-6) zu dokumentieren, welches dem ZWAV vorzulegen ist.

Bei Fragen wenden sie sich Bitte direkt an uns:

Herr Dressel

Leiter Kanalnetz

Anschrift: Hammerstraße 28, 08523 Plauen
Telefon: 03741-402 520
Fax: 03741-402 506

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