ZWAV Abwasser

Abwasserhausanschluss

Information zur Abwasserableitung und Grundstücksentwässerung

Allgemeines

Undichte Kanäle können zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen führen. Ferner gelangt über undichte Kanäle Drainagewasser in die Kläranlage, was zu höheren Betriebskosten führt. Aus diesen Gründen wurde in technischen Regelwerken und Vorschriften festgelegt, dass der Zustand von Entwässerungsleitungen zu überprüfen ist. In Vogtland gibt es ca. 500 km Schmutzwasserkanäle, ca. 700 km Mischwasserkanäle und rund 230 km Regenwasserkanäle. Diese öffentlichen Kanäle werden schon seit einiger Zeit auf Schäden geprüft und saniert bzw. erneuert. Anders sieht es bei den privaten Kanälen aus. Hier gibt es bundesweit rund 1-2 Millionen Kilometer private Grundleitungen, das ist etwa die dreieinhalb flache Länge der öffentlichen Abwassernetze. Während aber die öffentlichen Netze nach den letzten Erhebungen des Fachverbandes DWA zu etwa 17 % defekt sein sollen, schätzt der DWA die Defektrate der privaten Leitungen auf 40 % ein. Aufgrund anderer Daten muss man von noch deutlich höheren Schadensquoten ausgehen.

Was sind Abwasserkanäle, Hausanschlüsse, Grundleitungen?

Bei Abwasserkanälen wird grundsätzlich unterschieden zwischen der öffentlichen Kanalisation und privaten Grundstücksentwässerungsleitungen. Grundstücksentwässerungsleitungen führen das auf dem jeweiligen Grundstück anfallende häusliche oder industriell-gewerbliche Schmutz- und auch Regenwasser dem öffentlichen Kanalnetz zu. Das im und am Haus anfallende Abwasser wird über die Grundleitung zum öffentlichen Kanal abgeleitet. Grundleitungen sind im Erdreich und/oder in der Grundplatte des Hauses verlegte Leitungen auf privatem Grundstück, die das Abwasser der Hausanschlussleitung in der Straße zuführen. Der Hausanschluss besteht aus der öffentlichen Hausanschlussleitung und der anschließenden privaten Grundleitung. Grundleitungen innerhalb des privaten Grundstücks sind generell vom Grundstückseigentümer zu bauen, zu warten und instand zu halten.

Wie ist die rechtliche Situation?

Nach § 18a Abs. 1 WHG darf Abwasser nur so beseitigt werden, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Beseitigungsaufgabe umfasst u.a. das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser. Eine Einleitung von Abwasser über undichte Rohrleitungen in den Untergrund und das Grundwasser ist nach § 34 Abs. 1 WHG nicht statthaft wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwassereigenschaften zu besorgen ist. Daher müssen Schmutzwasser-Leitungen grundsätzlich dicht sein. Für den Betrieb von Kanalisationen gilt im Sinne von § 18b Abs. 1 WHG, dass die privaten Grundstückseigentümer als auch die abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen dafür Sorge tragen, dass ihre Abwasseranlagen in ordnungsgemäßem Zustand arbeiten. Abwasseranlagen müssen gemäß § 66 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a .a. R. d. T.) entsprechen und u. a. so kontrolliert werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet und ökologischen Belangen Rechnung getragen wird. Der ordnungsgemäße Zustand ist in technischen Regelwerken (DIN 1986-30, DIN EN 1610) zugrunde gelegt. Dabei beschäftigt sich DIN 1986-30 mit in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen während DIN EN 1610 für neue Anlagen gilt.
Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften (Gemeinden, Zweckverbände) behalten sich z. T. satzungsrechtlich vor, private Abwasserkanäle (insbesondere im Rahmen der Abnahme) zu überprüfen. Dadurch sollen Mängel, die den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der öffentlichen Anlagen beeinträchtigen könnten, festgestellt werden.

Wie wird geprüft bei optischer Inspektion und Dichtheitsprüfung?

Dokumentation der Prüfergebnisse!

Vor der optischen Inspektion (Kamerabefahrung) ist im Regelfall eine Reinigung der Grund- und Anschlussleitungen erforderlich. Die Reinigung erfolgt meist durch den Einsatz von Hochdruck-Spüldüsen, die über Revisionsschächte oder Revisionsklappen vom Grundstück her eingeführt werden und in Fließrichtung des Abwassers spülen. Wird die Hausanschluss- bzw. Grundleitung im Zuge der Kamerabefahrung als augenscheinlich schadensfrei klassifiziert, ist die Dichtheitsanforderung nach DIN 1986-30 erfüllt.

Empfohlen wird aber dennoch eine Wasserdichtheitsprüfung durchzuführen, da die optische Methode folgende Nachteile hat:

  • Häufig sind Teile der Entwässerungsanlagen nicht mit einer Kamera erreichbar.
  • Oft bestehen optisch intakte Leitungen eine Dichtheitsprüfung dennoch nicht.
  • Die Kanalfernsehuntersuchung ist i. d. R. teurer, als die Dichtheitsprüfung.

Die Dichtheitsprüfung kann grundsätzlich mit Wasser oder Luft durchgeführt werden. Auf dem Grundstück werden wegen der besseren Praktikabilität und aus Sicherheitsgründen häufig Wasserdichtheitsprüfungen durchgeführt. Nach dem Absperren der Leitung mit einer pneumatischen Rohrblase wird das Grundleitungssystem bis zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes mit Wasser gefüllt und über einen bestimmten Zeitraum gehalten (i.d.R. 15 min nach 1986-30). Während dieser Zeit wird der Wasserverlust gemessen. Die Leitung gilt als dicht, wenn ein bestimmter, vom Rohrmaterial und von der benetzten Rohrinnenfläche abhängiger, Wasserverlust nicht überschritten wird. Es wird empfohlen, das Entwässerungssystem abschnittsweise zu prüfen, um Undichtigkeiten eingrenzen zu können. Über das Ergebnis der Wasserdichtheitsprüfung ist ein Prüfprotokoll zu erstellen und dem ZWAV vorzulegen.

Eine Inspektion ohne Dokumentation der Ergebnisse ist wertlos.

Was bedeuten die Regelungen für den Neubau?

Neu erstellte Rohrleitungen, Schächte, Inspektionsöffnungen, usw. sind immer gemäß DIN EN 1610 in Verbindung mit Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 139 vor der Inbetriebnahme entweder mit Wasser oder mit Luft auf Dichtheit zu prüfen. Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist in einem Prüfprotokoll zu dokumentieren und dem ZWAV vorzulegen. (Infoblatt zur Dichtheitsprüfung) Um unnötige Kosten  bei einer Erst- und ggf. Wiederholungsprüfung zu vermeiden sind ausreichende Prüföffnungen (Reinigungsöffnungen, Kontrollschächte etc.) vorzusehen.

Was bedeuten die Regelungen für den privaten Hausbesitzer bei in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen?

Häusliches Abwasser aus Privathaushalten ist nicht so problematisch, wie bestimmtes industrielles oder gewerbliches Abwasser. Ausreichend ist eine optische Inspektion mit Kamerabefahrung. Empfohlen wird aber dennoch eine Wasserdichtheitsprüfung durchzuführen.

In Schutzgebieten bestehen erhöhte Anforderungen. Grundsätzlich ist gemäß DIN 1986-30 die Erstprüfung der Leitungen in Schutzzone III durchzuführen. In der Schutzzone II gelten noch weitergehende Prüfanforderungen.

Was bedeuten die Regelungen bei in Betrieb befindlichen Entwässerungsanlagen für gewerbliches Abwasser?

Gewerbliches Abwasser fällt in Gewerbe- oder Industriebetrieben an, kann gefährliche Stoffe wie z.B. Schwermetalle, Öle, Fette, Lösemittel, Säuren, Laugen, usw. enthalten und unterscheidet sich daher in der Zusammensetzung von häuslichen Abwasser. Durch das höhere Gefährdungspotential bei möglichen Undichtigkeiten der Leitungen legt DIN 1986-30 fest, dass die privaten Entwässerungsanlagen für gewerbliches Abwasser umgehend zu prüfen sind. Zulässig ist nur eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft.
Das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist in einem Prüfprotokoll (gemäß Merkblatt ATV M 143-6) zu dokumentieren, welches dem ZWAV vorzulegen ist.


Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

Der Freistaat Sachsen erhebt vom ZWAV eine Abwasserabgabe für Kleineinleiter. Diese Abgabe muss der ZWAV anstelle der Kleineinleiter an den Freistaat Sachsen bezahlen. Um die Kosten hierfür zu decken, muss der ZWAV ab 01.01.2010 wiederum eine entsprechende Abgabe von den betroffenen Grundstückseigentümern (Kleineinleitern) erheben. Einleiter mit Voll- oder Teilanschluss in Kanäle des ZWAV sind hiervon nicht betroffen. (Das „Wasserblätt’l“ berichtete darüber bereits in den Ausgaben II/2009 und I/2010 ausführlich).

Deshalb wurde am 26.10.2009 durch die Verbandsversammlung des ZWAV die Kleineinleitersatzung beschlossen, auf deren Grundlage die Abgabe erhoben wird. Die Kleineinleitersatzung trat am 01.01.2010 in Kraft. Die Abgabe beträgt je Einwohner 23,84 Euro/Jahr.


Grundstücksentwässerung

Rückstauverschlüsse

Rückstauverschlüsse nach DIN EN 13564 (für fäkalienhaltiges Abwasser) können unter bestimmten Voraussetzungen als Rückstausicherung verwendet werden.

  • ein natürliches Gefälle zum öffentlichen Kanalnetz ist vorhanden
  • Räume, welche sich unter der Rückstauebene befinden sind von untergeordneter Nutzung, es besteht keine Gefährdung wesentlicher Sachwerte oder der Bewohner im Falle einer Überflutun
  • auf die Einleitstelle kann bei Rückstau verzichtet werden

Bei Einsatz von Rückstauverschlüssen ist auf die Position der Einbaustelle zu achten, z. B. brauchen Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene eine eigene Abflussleitung, die hinter dem Rückstauverschluss an die Grundleitung angeschlossen sein muss.

Für den Betrieb, die Inspektion und die Wartung der Anlagen (DIN 1986-3 / DWA-M167) sind der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte zuständig.

Hebeanlagen

Abwasser, das nicht über ein natürliches Gefälle dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt werden kann und unterhalb der Rückstauebene anfällt, ist gemäß DIN EN 12056 / DIN 1986-100 über eine automatische Hebeanlage zu entsorgen. Bei Hebeanlagen wo der Zufluss im normalen Betrieb nicht unterbrochen werden kann, muss diese mit einer zweiten Fördereinrichtung mit gleicher Leistung ausgerüstet werden (Doppelpumpenanlage).

Abscheider

Abwässer, welche Mineralöle oder explosive Beimengungen enthalten, müssen über Öl- bzw. Benzinabscheider (Leichtflüssigkeitsabscheider) geleitet werden,  fetthaltige Abwässer über Fettabscheider.

Bitte beachten Sie den §11 (2-3) Grundstücksentwässerungsanlagen unserer derzeit gültigen Abwasserentsorgungsbedingungen (AEB). Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Hierzu verweisen wir auf die DIN EN 12056 – Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, der DIN EN 752 – Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden und der Din 1986, Teil 100, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. Nach DIN 1986 Teil 1 – gilt als Rückstauebene die Höhe der Straßenoberkante an der Einleitungsstelle. Alle unterhalb dieser Rückstauebene gelegenen Gebäude- und Grundstücksentwässerungsanlagen sind durch den Grundstückseigentümer gegen Rückstau zu sichern. Weiterhin ist zu beachten, dass angeschlossene Drainageleitungen grundsätzlich unzulässig sind und bei Rückstau zu Schäden an der Gebäudesubstanz führen können.


Anschlusskanäle für häusliches Abwasser - Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen - Anschlusskanäle für häusliches Abwasser:

Rechtliche Grundlagen
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/6716.htm#article6718


Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen – Anschlusskanäle für häusliches Abwasser

Aus Anlass von Medienberichten, wonach bundesweit für alle Hauseigentümer die Pflicht bestehe, private Abwasserkanäle bis zum Jahr 2015 auf Dichtheit zu prüfen, wird den Freistaat Sachsen betreffend Folgendes klargestellt:
Abwasseranlagen müssen gemäß § 66 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a .a. R. d. T.) entsprechen und u. a. so kontrolliert werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet und ökologischen Belangen Rechnung getragen wird.
Die Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und Abwasserleitungen einschließlich Überprüfung der Dichtheit ist in Anhang 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) geregelt und bezieht sich auf die öffentlichen Kanalisationsanlagen und auf Kanalisationen von gewerblich genutzten Grundstücken sowie auf die damit zusammenhängenden Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen.
Grundlage für durchzuführende Eigenkontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist gemäß Anhang 1 der EigenkontrollVO die DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke), Teil 30 (Instandhaltung). Für Anschlusskanäle für häusliches Abwasser findet die EigenkontrollVO, die auf die Anforderungen dieser DIN (hier: Frist der Erstprüfung von Grundleitungen für häusliches Abwasser bis 31 .Dezember 2015) verweist, keine Anwendung.
In Sachsen sind daher die Vorgaben der DIN 1986 für Anschlusskanäle für häusliches Abwasser nicht zwingend. Eine Prüfpflicht bis zum 31. Dezember 2015 existiert für diese Anlagen mit eher geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung im Freistaat Sachsen somit nicht.
Unberührt davon bleiben die im Rahmen der Betreiberverantwortung  bestehenden Kontrollpflichten.
Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften (Gemeinden, Zweckverbände) behalten sich z. T. satzungsrechtlich vor, private Abwasserkanäle (insbesondere im Rahmen der Abnahme) zu überprüfen. Dadurch sollen Mängel, die den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der öffentlichen Anlagen beeinträchtigen könnten, festgestellt werden.


Anschlusskanäle für häusliches Abwasser - Dichtheitsprüfung

Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen - Anschlusskanäle für häusliches Abwasser:

Rechtliche Grundlagen
Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/wasser/6716.htm#article6718

Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen – Anschlusskanäle für häusliches Abwasser

Aus Anlass von Medienberichten, wonach bundesweit für alle Hauseigentümer die Pflicht bestehe, private Abwasserkanäle bis zum Jahr 2015 auf Dichtheit zu prüfen, wird den Freistaat Sachsen betreffend Folgendes klargestellt:
Abwasseranlagen müssen gemäß § 66 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a .a. R. d. T.) entsprechen und u. a. so kontrolliert werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährdet und ökologischen Belangen Rechnung getragen wird.
Die Eigenkontrolle von Abwasserkanälen und Abwasserleitungen einschließlich Überprüfung der Dichtheit ist in Anhang 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) geregelt und bezieht sich auf die öffentlichen Kanalisationsanlagen und auf Kanalisationen von gewerblich genutzten Grundstücken sowie auf die damit zusammenhängenden Regenentlastungs- und Regenwasserbehandlungsanlagen.
Grundlage für durchzuführende Eigenkontrollen, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist gemäß Anhang 1 der EigenkontrollVO die DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke), Teil 30 (Instandhaltung). Für Anschlusskanäle für häusliches Abwasser findet die EigenkontrollVO, die auf die Anforderungen dieser DIN (hier: Frist der Erstprüfung von Grundleitungen für häusliches Abwasser bis 31 .Dezember 2015) verweist, keine Anwendung.
In Sachsen sind daher die Vorgaben der DIN 1986 für Anschlusskanäle für häusliches Abwasser nicht zwingend. Eine Prüfpflicht bis zum 31. Dezember 2015 existiert für diese Anlagen mit eher geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung im Freistaat Sachsen somit nicht.
Unberührt davon bleiben die im Rahmen der Betreiberverantwortung  bestehenden Kontrollpflichten.
Die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften (Gemeinden, Zweckverbände) behalten sich z. T. satzungsrechtlich vor, private Abwasserkanäle (insbesondere im Rahmen der Abnahme) zu überprüfen. Dadurch sollen Mängel, die den ordnungsgemäßen Betriebsablauf der öffentlichen Anlagen beeinträchtigen könnten, festgestellt werden.


Beispiele für Abwasserrohre

Abwasserrohre / Reinigungsöffnungen

Hier sehen Sie einige Beispiele für Abwasserrohre und Reinigungsöffnungen, sowie Übergänge von Kunststoff- auf Steinzeugrohre.

Diese Einbauteile sind in Baufachmärkten erhältlich.

Beispiel als PDF-Datei


Beispiele für Abwasser-Kontrollschächte

zugelassene Kontrollschächte

Hier sehen Sie einige Beispiele für Abwasser-Kontrollschächte.

Diese sind in Baufachmärkten erhältlich.

Beispiel als PDF-Datei


Hochdruckspülverfahren - Hydrodynamische Kanalreinigung

Allgemeines

Die Kanalreinigung von nichtbegehbaren Kanälen im hydrodynamischen Spülverfahren hat sich als das beste und wirtschaftlichte Verfahren herausgestellt. In kleineren Nennweiten von DN200-DN250 entfallen alternative Reinigungsverfahren. Für hydraulische Verfahren kann keine ausreichende Wasserführung erreicht werden. Mechanische Verfahren sind nicht zeitgemäß und wirtschaftlich. Kleinere Kanaldurchmesser sind aufgrund der Regenwasserbewirtschaftung, sowie durch den Rückgang des Wasserverbrauches (demografische Entwicklung und Einbau wassersparender Technik) notwendig geworden. Hierdurch kommt es zu einem höheren Anteil von Feststoffen im Schmutzwasser, was wiederum zu Abflussproblemen und Störfällen führen kann. Somit steht bislang nur das Hochdruckspülen als wirkungsvolles Reinigungsverfahren für kleinere Schmutzwasserkanäle zur Verfügung. Durch Hochdruckreinigung wird Luft im Kanal ausgetauscht bzw. auch extrem beschleunigt. Insbesondere in Schmutz- und Mischwasserkanälen der Nennweiten DN 200 bis DN 250 mit seitlichen Anschlüssen besteht dabei die Gefahr, dass die Geruchverschlüsse z.B. von Toiletten ausgesaugt oder ausgeblasen werden. Ursache hierfür sind die bei der Hochdruckreinigung herrschenden Unter- und Überdruckverhältnisse. Der austretende Spülstrahl beschleunigt die im Kanal befindliche Luft. Dadurch bildet sich vor dem Düsenkopf ein Unterdruck, im Strahlbereich ein Überdruck. Die Druckdifferenz ist abhängig von Düsenart und -größe, Strahlwinkel, Betriebsdruck und Kanaldurchmesser. In unmittelbarer Nähe eines Hausanschlusses führt die im Düsenbereich herrschende Druckdifferenz beim Vorbeiziehen der Düse zu einem plötzlichen Druckwechsel in der Anschlussleitung. Ist dann die Entlüftung am Haus nicht leistungsfähig genug, werden die Geruchsverschlüsse der häuslichen Entwässerung ausgesaugt oder ausgeblasen.

Quellen: Forschungsbericht des Institutes für Wasserbau und Technische Hydrodynamik der TU Dresden Mai 2002 Untersuchung der Ejektorwirkung beim Hochdruckspülverfahren; Diplomarbeit am Institut für Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft der TU Dresden Mai 2002 IKT – Institut für Unterirdische Infrastruktur - Handbuch für Kanalreinigung Projekt „Ausblasen von Geruchverschlüssen bei der hydrodynamischen Reinigung“ Iro GmbH Oldenburg – 2001 und 2008 bis 2013

Es wird auf folgende Punkte hingewiesen:

Eine vorschriftsmäßige Be- und Entlüftungsleitung in den einzelnen Gebäuden ermöglicht einen störungsfreien Ausgleich dieser Über- bzw. Unterdrücke in der Leitung. Ein Ausgleich dieser Druckschwankungen kann durch eine ausreichende Be- und Entlüftung, durch offene Hausanschlussschächte und ausreichende Dimensionierung der Be- und Entlüftungsleitungen erfolgen und so größere Schäden vermeiden. Falls diese Be- bzw. Entlüftung im Gebäude nicht vorhanden ist bzw. nicht ordnungsgemäß funktioniert, erfolgt der Druckausgleich meist über ein „Ausblasen“ des Wassers aus dem Geruchverschluss der Toilette, Dusche, Waschbecken, etc. Das ist offensichtlich äußerst unangenehm und führt zu unnötigen Unstimmigkeiten.

Bitte beachten Sie als Hauseigentümer:

  • vergewissern Sie sich, dass die Be- und Entlüftung funktioniert
  • nicht fachgerechte Ausführungen der Entlüftung nachrüsten bzw. erneuern
  • auf zugängliche und zu öffnende Revisionsschächte achten
  • Rückstausicherungen sind auf ordnungsgemäße Funktion zu prüfen

Unsere Mitarbeiter auf den Kanalreinigungsfahrzeugen sind ausgebildet, unterwiesen und kennen diese Problematik. Besonders in den genannten gefährdeten Kanalabschnitten reinigt unser Personal mit besonderer Vorsicht. Eine Verunreinigung durch „Ausblasen“ der Geruchverschlüsse kann jedoch nicht 100% ausgeschlossen werden.