ZWAV Abwasser

Kleineinleiterabgabe

Was ist die Kleineinleiterabgabe?

Der Freistaat Sachsen erhebt von allen Abwasserentsorgern – also auch vom ZWAV – eine Abgabe für die Versickerung bzw. Gewässereinleitung von häuslichem Schmutzwasser, soweit die Menge je Versickerung/Einleitung unter 8 m³/Tag liegt. Gleichzeitig sind die Abwasserentsorger verpflichtet, den Aufwand aus dieser Abgabe auf die betroffenen Einleiter umzulegen. Diese Umlage geschieht durch der Kleineinleiterabgabe, die vom ZWAV berechnet wird.

Wo ist die Kleineinleiterabgabe geregelt?

Die Kleineinleiterabgabe ist im Abwasserabgabengesetz, im Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz und in der Kleineinleitersatzung des ZWAV geregelt.


Wer muss die Kleineinleiterabgabe bezahlen?

Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des jeweiligen Grundstücks, auf dem eine Schmutzwassermenge von bis zu 8 m³/Tag versickert bzw. in ein Gewässer eingeleitet wird. Im Normalfall sind das Betreiber von Kleinkläranlagen, welche noch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder welche nicht ordnungsgemäß betrieben werden. Auch für abflusslose Gruben ist eine Kleineinleiterabgabe zu bezahlen, wenn die Menge des ordnungsgemäß entsorgten Grubeninhalts nicht mit der verbrauchten Wassermenge übereinstimmt.

  • Soweit pro Jahr weniger als 10 m³ pro Person entsorgt wurden, geht der Freistaat Sachsen davon aus, dass diese Entsorgung nicht ausreicht, und verlangt vom ZWAV die Berechnung einer Kleineinleiterabgabe.
  • Gleiches gilt für jährlich entsorgte Mengen zwischen 10 und 20 m³ pro Person, wenn diese geringen Mengen nicht durch entsprechende Nachweise (z.B. geringer Wasserverbrauch) begründet werden können.

Wer muss die Kleineinleiterabgabe nicht bezahlen?

Die Kleineinleiterabgabe entfällt, sobald die Kleinkläranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ordnungsgemäß betrieben wird und der Klärschlamm von einem Beauftragten des ZWAV entsorgt wird. Der Grundstückseigentümer muss dies dem ZWAV melden.
Auch bei einem Anschluss an das öffentliche Kanalnetz (Vollanschluss oder Teilanschluss) ist keine Kleineinleiterabgabe zu bezahlen.
Die Abwasserabgabe für Gewässereinleitungen/Versickerung von über 8 m³/Tag muss vom Einleiter direkt an den Freistaat Sachsen bezahlt werden. Auch hier erfolgt keine Berechnung durch den ZWAV.


Häufig gestellte Fragen

  • Wie hoch ist die Kleineinleiterabgabe?
    Die Kleineinleiterabgabe beträgt jährlich 23,84 €/Einwohner.
  • Welche Einwohnerzahl wird zugrunde gelegt?
    Es wird für das gesamte Veranlagungsjahr die Zahl der am 30. Juni mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen zugrunde gelegt.
  • Wann ist die Kleineinleiterabgabe zu bezahlen?
    Die Kleineinleiterabgabe wird immer nach Ablauf des Veranlagungsjahres durch einen Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer festgesetzt.
    Nach Zugang des Bescheides beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage.
  • Was passiert, wenn die Kleineinleiterabgabe nicht bezahlt wird?
    Ein eventueller Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, die Abgabe ist in jedem Fall fristgemäß zu bezahlen, auch bei einem Widerspruch. Wenn der Widerspruch begründet ist, wird die Abgabe zurückerstattet. Bei der Kleineinleiterabgabe handelt es um eine öffentliche Abgabenforderung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist, wird der Grundstückseigentümer kostenpflichtig angemahnt. Wenn auch nach der Mahnung keine Zahlung erfolgt, wird die Forderung beigetrieben (durch Gerichtsvollzieher vollstreckt).

Wohin wende ich mich mit weiteren Fragen?

ZWAV, Hammerstraße 28,
Abteilung Abwasser,

Telefon: 03741 402-514
Ansprechpartner: Frau Frank

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