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Fragen rund um den Kläranlagenbau

Mit dem 31. Dezember 2015 läuft die Frist für die Umstellung auf vollbiologische Kleinkläranlagen aus. Auch für vogtländische Grundstücksbesitzer sind somit nur noch weniger als 90 Tage Zeit, um aktiv zu werden. Nach Angaben des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft entsorgen bereits 94% nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Stand der Technik.

1. Wer hat überhaupt diese Frist auf den 31. Dezember 2015 festegelegt?

Seit 25 Jahren besteht die Forderung, Abwasser nach dem Stand der Technik zu reinigen. Gemäß dem Wasserhaushaltsgesetz des Freistaats von 1990 sollte die Anpassung in angemessenen Fristen erfolgen. Was angemessen ist, blieb den Bundesländern überlassen. 2000 verabschiedete das Europäische Parlament „Richtlinien zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“. Besser bekannt als EG-Wasserrahmenrichtlinie. Darin ist das Ziel definiert, bis Ende 2015 in allen Gewässern einen guten  Zustand zu erreichen. Das gilt europaweit seit 2001. Die EU-Mitgliedsländer leiteten daraus eigene Gesetze zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers ab, mit der Frist 31. Dezember 2015. Sie ist demnach seit 14 Jahren bekannt. Sachsen schrieb dies 2007 in der Kleinkläranlagenverordnung und 2013 im sächsischen Wassergesetz nochmals fest.

2. Welche Anlagen können eingesetzt werden?

Dauerhaft dezentral zu entsorgende Grundstücke müssen bis zum Jahresende eine bestehende dichte Dreikammergrube mit einer vollbiologischen Reinigung nachrüsten oder eine neue vollbiologische Kleinkläranlage dafür bauen, wenn die vorhandene Grube verschlissen, von der Größe her nicht passend oder nicht mehr dicht ist. Mit der Inbetriebnahme einer vollbiologisch arbeitenden Anlage ist auch der Abschluss eines Wartungsvertrages mit einer zertifizierten Fachfirma notwendig. Bei den meisten Anlagentypen sind halbjährliche Wartungsintervalle gesetzlich vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es nur für Pflanzenkläranlagen und Anlagen mit einer elektronischen Permanentüberwachung. Jeder Anlagenbetreiber muss die Funktion regelmäßig kontrollieren und in einem Anlagenbuch dokumentieren. Bei geringem Abwasseranfall  (z.B. allein lebende ältere Person) kann es durchaus rentabel und sinnvoll sein, die vorhandene Kläranlage  in eine abflusslose Grube umzubauen, oder eine solche zu errichten. Auch das ist ab Januar 2016 zulässig. Hier muss jegliches im Haus anfallende Abwasser gesammelt regelmäßig abgefahren werden.

3. Welche Pflichten folgen daraus für die Grundstückseigentümer?

Bei Umrüstung oder Neubau einer Anlage darf nur eine Kläranlage mit deutscher Bauartzulassung zum Einsatz kommen. Bei der Typenauswahl  müssen im Vorfeld wichtige Details geprüft werden. Angeschlossene Personenzahl, Bauweise mit oder ohne Strom, Betriebskosten, Störanfälligkeit, das sind nur einige Prüfpunkte. Auch die örtlichen Grundstücksgegebenheiten und die Erreichbarkeit der Herstell- und Einbaufirma (z.B. für Garantiearbeiten) sollten Entscheidungskriterien sein. Augenmerk ist auf Langlebigkeit, geringe Betriebs- und Wartungskosten und auf einen störungsfreien Betrieb mit dem Einhalten der geforderten Reinigungsleistung zu legen. Ein möglichst niedriger Anschaffungspreis sollte allein nicht kaufentscheidend sein!

4. Gibt es denn jetzt noch Zuschüsse aus staatlichen Fördertöpfen?

Um die Umrüstung zu erleichtern, hat der Freistaat bis 2014 rund 40 000 Kleinkläranlagen mit 71 Millionen Euro gefördert.  Im Doppelhaushalt 2015/16 sind für den Endspurt 23 Millionen Euro eingestellt. Eine Förderung erhält, wer seine neue oder umgerüstete Anlage bis Ende 2015 in Betrieb nimmt. Betroffene können zwischen dem einmaligen Zuschuss von 1 500 Euro für den Neubau, 1 000 Euro für die Ertüchtigung einer Kleinkläranlage bis zu vier Personen (plus 150 Euro für jede weitere Person) oder einen zinsgünstigen Darlehen der Sächsischen Aufbaubank bis zu 6 000 Euro bei zehnjähriger Laufzeit wählen. Wer die Umrüstung auf später verschiebt, verliert den Anspruch auf Förderung. Noch geprüft werde, ob Betroffene, die die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten, dennoch den Zuschuss erhalten. Zum Beispiel, wenn die Anlage bestellt ist, aber nicht rechtzeitig geliefert wird.

5. Was passiert mit all jenen, die die vorgeschriebene Frist nicht einhalten?

Gesetz ist Gesetz, heiß es. Wer bis jetzt - aus welchen Gründen auch immer - noch gar nichts unternahm, sollte sich schnellstens kümmern und beraten lassen. Grundstückseigentümern, die die Frist ignorieren, droht ab dem 1. Januar 2016, dass die Wasserbehörde die weitere Nutzung der bisherigen Abwasseranlage oder Grube womöglich untersagt. Zudem riskieren sie ein Bußgeldverfahren.

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