ZWAV Abwasser

Allgemeine Informationen zum Thema Kleinkläranlagen

Durch das Abwasserbeseitigungskonzept aus dem Jahr 2008 wurden im Vogtlandkreis insgesamt  12.841Grundstücke als dauerhaft dezentral eingestuft. Bis zum 07.10.2016 haben 9.164 Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet des ZWAV ihre privaten Grundstücksentwässerungsanlagen nachgerüstet bzw. eine neue vollbiologische Kleinkläranlage errichtet. Allein seit Januar 2016 gingen über 2.200 Anlagen neu in Betrieb.

Darüber hinaus verbleiben aber immer noch einige Grundstücke, die an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Bis zum 10. Juli 2017 wurden im Verbandsgebiet 9.936 Grundstücke mit einer biologischen Kleinkläranlage ausgerüstet. Für 1.455 Grundstücke badarf es dieser Anpassung noch.

Leider gibt es keine Fördermittel oder zinslose Darlehen der Sächsischen Aufbaubank mehr. Der Antragszeitraum für Fördermittel endete endgültig zum 31.12.2016. Trotzdem ist Eile für all die geboten, die noch eine Anlage errichten oder nachrüsten müssen. Erste kostenpflichtige Sanierungsbescheide mit Bußgeldandrohung wurden bereits verschickt.

Nur in den seltesten Fällen beim Vorliegen einer schriftlichen Ausnahmebewilligung darf auf eine Umrüstung verzichtet werden.

 

Warum ist nicht der ZWAV als Abwasserbeseitigungspflichtiger für die Sanierung von privaten Kleinkläranlagen zuständig?

Gemäß § 63 Absatz 2 und 3 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) hat der ZWAV die Abwasserbeseitigungspflicht in seinem Verbandsgebiet. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm auch die erforderliche Anpassung der privaten Kleinkläranlagen an den Stand der Technik obliegt.

Laut § 63 Absatz 1 SächsWG umfasst die Abwasserbeseitigung – für welche der ZWAV zuständig ist – bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben:

  1. die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung
  2. die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen und des Abwassers aus abflusslosen Gruben.

Das heißt, für die Errichtung und Betreibung (einschließlich Kontrolle und Wartung) ist der Grundstückseigentümer zuständig. Nur die Überwachung der Eigenkontrolle und der Wartung sowie die Schlammentsorgung obliegen dem ZWAV.

Darüber hinaus stellen auch die Anwendungshinweise zur Kleinkläranlagenverordnung eindeutig klar, dass Betreiber einer Kleinkläranlage ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft über diese Anlage hat, in der Regel der Grundstückseigentümer.

Und nicht zuletzt ist in der Rumpfsatzung Abwasser (RsA) des ZWAV geregelt, dass abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gehören (§ 2 Absatz 5 RsA) und dass Grundstücksentwässerungsanlagen nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sind (§ 1 Absatz 2 RsA).

Damit kann auch nur der Grundstückseigentümer als Betreiber der Kleinkläranlage für eine erforderliche Anpassung an den Stand der Technik zuständig sein und nicht der ZWAV.

Rechtsgrundlagen für Sanierung von privaten Kleinkläranlagen, die an öffentliche Kanäle angeschlossen sind (Teilanschlüsse)

Laut § 3 Kleinkläranlagenverordnung muss der ZWAV die Einhaltung des Standes der Technik an den Einleitstellen seiner öffentlichen Kanäle in das Gewässer durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Für vorhandene Einleitungen gilt § 2 Absatz 1 Kleinkläranlagenverordnung entsprechend.

Die Kleinkläranlagenverordnung ist eine Verordnung der sächsischen Staatsregierung, die für den ZWAV verbindlich ist.

Gemäß § 2 Absatz 1 Kleinkläranlagenverordnung gilt eine Anpassungsfrist bis 31.12.2015, soweit nicht eine frühere Anpassung angeordnet wird.

Laut öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen Vogtlandkreis und ZWAV muss der ZWAV seine Einleitstellen an die Anforderungen nach Anhang 1 zur Abwasserverordnung (AbwV) anpassen. Als Frist gilt in den meisten Fällen der 31.12.2015.

Gemäß § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz konnte der Vogtlandkreis statt einer Anordnung der Anpassung gegenüber dem ZWAV auch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem ZWAV schließen.

Damit ist der ZWAV verpflichtet, die Einhaltung des Standes der Technik an den Einleitstellen bis zum jeweiligen Termin durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

Geeignete Maßnahmen sind eine entsprechende Satzungsregelung (siehe § 3 Kleinkläranlagenverordnung) und – bei Nichterfüllung der Vorgaben der Satzung – eine entsprechende Verpflichtung der Grundstückseigentümer per Bescheid.

Gemäß § 5a Absatz 1 Satz 1 Rumpfsatzung Abwasser (RsA) darf Abwasser nur dann in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden, die nicht an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen sind, wenn das Abwasser ausreichend und nach dem Stand der Technik vorbehandelt wurde.

Laut Abwasserverordnung sind bei Kleinkläranlagen folgende Ablaufwerte zu erfüllen:

  1. Chemischer Sauerstoffbedarf: 150 mg/l 
  2. Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5): 40 mg/l

Die Erfüllung dieser Werte muss der ZWAV folglich auch von den Einleitern in die öffentliche Abwasseranlage fordern. Anders kann die Einhaltung der Werte an der Einleitstelle ins Gewässer nicht gewährleistet werden.

Diese Ablaufwerte sind im Regelfall nur durch eine Kleinkläranlage mit vollbiologischer Reinigungsstufe zu erreichen, so dass die betroffenen Grundstückseigentümer zur Errichtung einer solchen Anlage verpflichtet sind.

Bei anderen technischen Lösungen muss der Grundstückseigentümer den Nachweis erbringen, dass die geforderten Ablaufwerte eingehalten werden.

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